Die Preise und Kosten für eine Immobilienbewertung, bzw. das Honorar für die Erstellung eines Marktwertgutachtens sind mit Heiß&Pfaff auszuhandeln. Als Grundlage kann u.a. die Honorar-Richtlinie des BVS (Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.) verwendet werden. Das Honorar kann aber auch nach Zeitaufwand abgerechnet werden oder auch Honorarpauschalen sind möglich.
Wir erstellen qualifizierte Verkehrswertgutachten, bzw. Marktwertgutachten über Immobilien. Die Fertigstellung der Gutachten erfolgt erfahrungsgemäß 4 - 6 Wochen nach Eingang aller notwendiger Objektunterlagen und Auskünfte. Unsere öffentliche Bestellung und Vereidigung bezieht sich lediglich auf das Sachgebiet der Grundstücksbewertung, so dass keine Mietwert- und Bauschadensgutachten und aus berufsethischen Gründen auch keine Kurzgutachten erstellt werden.
Die Honorar-Richtlinie ist am Ende des nachfolgenden Kommentars ersichtlich oder kann mit folgendem Link als pdf heruntergeladen werden: BVS-Honorar-Richtlinie
Kommentar zur BVS-Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung
In der Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden DER SACHVERSTÄNDIGE (Herausgeber: Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. – BVS) wurde in der Ausgabe 1-2/2011 ein Beitrag des Leiters des BVS-Bundesfachbereichs Grundstückswertermittlung mit freundlicher Genehmigung des Beck-Verlags abgedruckt, der nachfolgend auszugsweise zitiert und anschließend kommentiert wird:
„Mit der Novellierung der HOAI im August 2009 entfiel mit § 34 HOAI die einzige gesetzliche Regelung für Honorare von Gutachten der Immobilienbewertung. Seit diesem Zeitpunkt können die Honorare frei vereinbart werden. Die gesetzliche Regelung kannte kein Qualitätskriterium für das Gutachten oder den Sachverständigen, so dass einfache, schlechte Gutachten genauso teuer waren wie hoch qualifizierte eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder vergleichbar qualifizierten Experten. Auch der Umfang des Gutachtens wurde nicht berücksichtigt. So gab es 10-seitige Tabellengutachten für den gleichen Preis wie ein ausführlich begründetes und nachvollziehbares Gutachten mit objektbezogenen Ausarbeitungen und Formulierungen mit einem Umfang von 100 Seiten, nur der Wert entschied. In der täglichen Praxis zeigte sich, dass potenzielle Auftraggeber mehrere Sachverständige um Angebote baten und der preiswerteste erhielt den Auftrag. Da sehr oft die Auftraggeber nicht die Qualität eines Sachverständigen einschätzen können, den Aufwand für ein Gutachten unterschätzen oder auch das gelieferte Gutachten nicht beurteilen können, wurden Wertgutachten für sehr geringe Honorare erstattet. In diesem Umfeld haben die Landesfachbereichsleiter Immobilienbewertung der Landesverbände des BVS und der Bundesfachbereich die Initiative ergriffen und bis zum Februar 2010 eine BVS-Richtlinie für Honorar bei Immobilienbewertung erarbeitet. Nach der Überprüfung durch das Bundeskartellamt ist diese Richtlinie des BVS nunmehr veröffentlicht worden.“
Die Honorartafel des § 34 HOAI a.F. war nicht für jeden Sachverständigen bindend, lediglich Architekten und Ingenieure, die als Sachverständige tätig waren, mussten sich gem. § 1 HOAI an diese Regelung halten. Alle anderen Sachverständigen konnten das Honorar frei verhandeln. Dass der BVS eine neue Honorarrichtlinie für Immobilienbewertungen erarbeitet hat, ist zu begrüßen. Die neue Honorarrichtlinie ist nachvollziehbarer als die Honorartafel der HOAI, da auf eine Unterteilung in Normal- und Schwierigkeitsstufe mit Eingangs-, Viertels-, Mittel-, Dreiviertel- und Endsatz verzichtet wurde.
Die oben angesprochene Problematik des fehlenden Qualtitätskriteriums wurde leider durch die neue Honorarrichtlinie auch nicht gelöst. Private Auftraggeber sind zumeist der Überzeugung, dass es nur EINEN Verkehrswert für ihr Objekt geben kann und deshalb der billigste Sachverständige den Zuschlag zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens erhält. Es kann nicht oft genug erwähnt werden, dass fünf verschiedene Sachverständige für ein und dasselbe Objekt mit Sicherheit auch fünf verschiedene Ergebnisse, sprich Verkehrswerte präsentieren würden. Stellt sich für die Auftraggeber die Frage, welches Wertgutachten denn nun richtig sei. Die Antwort lieferte uns schon vor vielen Jahren der BGH: ein Verkehrswertgutachten muss für den Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar sein. Es geht also nicht um die Frage richtig oder falsch oder gar zu hoch oder zu niedriger Verkehrswert, sondern dass die Leser eines Verkehrswertgutachtens - sofern sie es vollständig gelesen haben – am Ende des Gutachtens das Ergebnis verstehen. Nur dann, wenn ein Gutachten mediatorische Wirkung entfaltet, ist es wert, honoriert zu werden. Die Frage, welchen Gutachter, bzw. Sachverständigen die Auftraggeber nun auswählen sollen, müssen diese sich selbst beantworten.
Immobiliensachverständiger Wilhelm Pfaff
| BVS-Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für
Wertermittlungsgutachten über Immobilien
vom Dezember 2010 |
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Vorbemerkung: Honorare für Wertermittlungsgutachten sind grundsätzlich frei verhandelbar. Die Honorarrichtlinie des BVS stellt eine unverbindliche Empfehlung für Immobilienbewertungssachverständige dar, die Mitglied eines BVS-Mitgliedsverbands sind. Sie wurde von den Fachbereichsleitern Immobilienbewertung des BVS und seiner Landesverbände erarbeitet und beschlossen.
1 Anwendungsbereich:
Die Honorartabelle gilt für die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken im Sinne der Sachverständigenordnung. Unter Grundstück ist ein immobilienwirtschaftliches Grundstück zu verstehen. Die Anzahl der sachenrechtlichen Grundstücke ist in der Regel unbeachtlich.
2 Anwendung der Honorartabelle
Maßgeblich ist der ermittelte Verkehrswert. Für die Fälle, bei denen Wertminderungen des Verkehrswertes erfolgen (z.B. Abschläge für Instandsetzungseinfluss, Reparatureinfluss, ökologische Lasten, Abbruchkosten, Erschließungsprobleme), ist das Honorar auf der Grundlage des ungekürzten Werts zu bemessen. Bei Verkehrswerten zwischen den genannten Werten für die Honorarbemessung kann linear interpoliert werden.
3 Berücksichtigung von Besonderheiten
Bei Vorhandensein von Besonderheiten ist das Honorar auf der Basis des Ergebnisses aus der Honorartabelle gesondert zu berechnen.
| Besonderheit |
Korrektur
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Bemerkung |
| mehrere Wertermittlungsstichtage |
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beim Zusammenfallen von Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag:
nur einmal den Faktor pro Datum |
| pro Stichtag |
+20% |
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| mehrere Qualitätsstichtage |
+20% |
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| pro Stichtag |
+20% |
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| Rechte am Grundstück |
+20% |
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| Wegerecht |
+20% |
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| Leitungsrecht |
+20% |
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| Wohnungsrecht |
+30% |
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| Nießbrauchsrecht |
+30% |
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| Überbau |
+30% |
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| weitere Rechte |
zwischen + 10% und + 40% je nach Schwierigkeit |
Bemerkung bei Rechten am Grundstück
Beim Zusammenfallen mehrerer Rechte sind die einzelnen Faktoren zu addieren, wenn keine Gemeinsamkeiten bei den Rechten bestehen. Gemeinsamkeiten sind z.B. ein kombiniertes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der gleichen Teilfläche eines Grundstücks. Rechte ohne Werteinfluss sind nicht zu berücksichtigen.
Bei Fällen gleicher Voraussetzungen (z.B. Wohnungsrecht und Nießbrauch für die gleiche Person) wird ein Recht voll und jedes weitere Recht mit dem halben Korrekturfaktor berücksichtigt.
Baulasten sind wie Rechte zu behandeln.
4 Aktualisierung eines früheren Gutachtens des Sachverständigen oder der Sachverständigen
Das Honorar ist mit einem Faktor zwischen 0,9 und 0,6 zu multiplizieren. Die Höhe des Faktors ist abhängig vom Aufwand, der mit der Aktualisierung verbunden ist.
5 Zuschlag für erschwerte Bedingungen
Bei erschwerten Arbeitsbedingungen, die objektbezogen sind (z.B. Schmutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr) ist mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.
6 Zuschlag für besondere Leistungen
Für die Beschaffung von erforderlichen Unterlagen, örtliche Aufnahme der Gebäude und Aufmaß, Erstellung oder Ergänzung von Plänen und maßstabsbezogenen Skizzen ist ein Zuschlag von 20 % bis 50 % je nach Aufwand und Schwierigkeit zu berücksichtigen.
7 Nebenkosten
Nebenkosten sind frei vereinbar. Bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ist zusätzlich eine Pauschale von 0,40 € pro gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.
8 Umsatzsteuer
Alle Angaben sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer dargestellt.
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